Erst
ein Wort zum Webmaster:
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Homepage www.strassenbahn-brandenburg.de - wurde im Mai 2005 gegründet.
Ersteller der Homepage ist Sven Micklei (29), Wohnhaft in
Brandenburg/Havel. Behilflich beim Erstellen des Seitendesigns war
Markus Stellter, dem hier mein Dank ausgesprochen wird.
Privatadresse: Sven Micklei,
Haydnstraße 34, 14772 Brandenburg an der Havel
Haftungsausschluss:
> Bei
dieser Internetseite handelt es sich um KEINE OFFIZIELLE
Internetpräsenz der Verkehrsbetriebe Brandenburg, sondern um
eine private Hobbyseite, die in keinster Weise kommerzielle Ziele
verfolgt.
News und Bilder
stammen größtenteils von:
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Florian Rabe, Steffen Fiedler.
> Für
Fragen, Anregungen, Kritik oder Mitteilung von News kontaktieren Sie
mich bitte per Mail an webmaster@brandenburgbus.de.
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des Internetangebots
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veröffentlichte Material stammt, soweit nicht anders angegeben, vom
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der angegebenen Person(en). Die Fotos und Listen dienen ausschließlich
dem privaten Gebrauch und dem Austausch unter Nahverkehrsfreunden. Die
Speicherung der Fotos und Daten für reine Hobbyzwecke ist ausdrücklich
erlaubt, eine weitergehende Veröffentlichung der Fotos und
Fahrzeugdaten in Medien jeglicher Art ist jedoch untersagt und nur mit
einer schriftlichen Zusage des jeweiligen Autors genehmigt. Die Daten
dürfen folglich nicht ohne schriftliche Genehmigung des
Strassenbahn-Brandenburg-Verantwortlichen bzw. des jeweilgen Betriebes
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veröffentlicht werden. Sie beruhen meistens jedoch auf Sichtungen bzw.
einzelenen Auszügen aus Fuhrparklisten, selten auf vollständigen
Angaben der jeweiligen Betriebe.
Die Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität,
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nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Die Fotos auf www.strassenbahn-brandenburg.de setzen in erster Linie
die Strassenbahn in Szene. Folglich sind Personen, Gebäude, Gegenstände
etc. reine Staffage. Sollte sich jemand auf einem/mehreren
veröffentlichten Foto(s) wiedererkannt haben und sich dadurch in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen, möge er/sie uns dies bitte
schriftlich per E-Mail (Klink auf den Briefkasten am Dokument-Ende)
mitteilen. Das/die Foto(s) werden dann umgehend retuschiert oder ggf.
von den Autoren entfernt.
Fotos - Rechtliche
Grundlagen
Bezug auf
Fotos von Öffentlichen Verkehrsmitteln:
Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß Grundgesetz, Art.2
Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß
Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert
nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder Umstehende hätten
ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren
untersagen ist unrichtig.
Auszug aus dem
Grundgesetz:
§ 22 (Recht am
eigenen Bild):
Bildnisse
dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich
zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als
erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden ließ, eine
Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum
Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und
die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder
vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 22 (Ausnahmen zu § 22):
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen
verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an
denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 23 (Ausnahmen im
öffentlichen Interesse)
Für Zwecke
der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den
Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des
Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und
Öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 33
(Strafvorschrift)
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen den § 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder Öffentlich zur
Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 59 (Werke an
Öffentlichen Plätzen)
(1) Zulässig
ist, Werke, die sich bleibend an Öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild
oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und Öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf
die Äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen
werden.
§ 68
(Lichtbildwerke)
Das
Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der
Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Fazit:
Hiernach
sind die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur als
"Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen. Also darf jeder ungehindert Busse
und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund
befindet.
Straftaten gegen
die Landesverteidigung (Strafgesetzbuch):
§ 109g StGB
stellt eine wichtige Strafbestimmung für Fotografen dar. Wer von einem
Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem
militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine solche
Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und dadurch
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Das Anfertigen von Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird nach §
109g Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe bestraft.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Betreffende gewusst
haben muss, dass er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährdet.
Die Weitergabe von Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im
Sinne dieses Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die Gefahr nicht
wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde.
Die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen Behörde
fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§ 109g Abs. 4 StGB).
Rechtliche Hinweise
zu den Linktipps:
Das
Landgericht Hamburg hat am 12. Mai 1998 per Urteil entschieden, dass
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